Allgemeine Lieferbedingungen (alb) der Freien Fotografinnen und Fotografen von SVJ und SJU
- Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten diese Lieferbedingungen.
- Reklamationen am Inhalt einer Sendung von Bildmaterial hat der Empfänger unmittelbar nach Erhalt geltend zu machen. Nach Annahme der Sendung haftet der Empfänger für das Bildmaterial bis zur Rückgabe bzw. eingeschriebenen Rücksendung.
- Das Eigentum an Bildmaterial und der Beilagen bleibt bei der Fotografin/beim Fotografen. Das Bildmaterial ist nach der Publikation bzw. erfolgter Prüfung umgehend im Orginalzustand zu retournieren. Der Fotografin/dem Fotografen ist bei der Publikation sofort mindestens ein Belegexemplar zuzustellen.
- Die Fotografin/der Fotograf ist vom Besteller mindestens gemäss aktuellem Regulativ zum GAV II (1996) zu honorieren. Das Honorar ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung auszuzahlen.
- Wird das bestellte Bildmaterial - mit Ausnahme von ausdrücklich zur Ansicht zugesandtem Archivmaterial - nicht publiziert, ist es gleich zu honorieren wie bei einer Publikation.
- Für zur Ansicht bestelltes Bildmaterial schuldet der Besteller zusätzlich zum Honorar die auf dem Lieferschein geltend gemachte Bearbeitungs- bzw. Archivbenutzungsgebühr.
- Fotografinnen/Fotografen haben Anspruch auf vollen Ersatz der glaubhaft gemachten Auslagen. Pauschalspesen müssen die anfallenden Auslagen mindestens decken.
- Das Urheberrecht verbleibt bei der Fotografin/dem Fotografen. Der Empfänger erwirbt nur das Recht auf einmalige Nutzung des Bildmaterials im Rahmen des vereinbarten Zwecks bzw. der vereinbarten Publikation. Weitere Nutzungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der Fotografin/des Fotografen sowie allenfalls der Agentur und sind honorarpflichtig.
- Bei Publikation sind die Bilder mit dem Namen der Fotografin/des Fotografen (und allenfalls der Agentur) zu kennzeichnen. Bei Widerhandlung wird das doppelte Honorar geschuldet.
- Das Bildmaterial darf weder weitergegeben, dupliziert, noch auf elektronischen Datenträgern archiviert oder auf irgendeine Art und Weise (z.B.Fotomontage) verändert werden.
- Sofern Dritten am Bildmaterial weitere Urheber- oder Persönlichkeitsrechte zustehen (z.B. Kunstwerke, Personenbilder), ist der Empfänger für den Erwerb der entsprechenden Rechte verantwortlich und haftet auch im Innenverhältnis für allfällige Ansprüche Dritter.
- Für verspätet retourniertes Bildmaterial schuldet der Empfänger pro Bild und Tag eine Blockierungsgebühr von CHF 5.00.
- Bei Verlust bzw. Beschädigung schuldet der Empfänger nach Wahl der Fotografin/des Fotografen die effektiven Wiederbeschaffungskosten oder eine Verlustgebühr von: CHF 1500.00 pro Bild Bei Originalen (Farbdia oder S/W-Abzug ohne Negativ) 200.00 pro Bild bei Duplikaten und Abzügen.
- Bei unberechtigter Verwendung des Bildmaterials schuldet der Empfänger zusätzlich zur ordentlichen Honorierung eine Konventionalstrafe von CHF 1'000.00.
- Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt nach Wahl der Fotografin/des Fotografen als Gerichtsstand ihr/sein Wohnort oder der Sitz des Empfängers.
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